§ 14 EichstellenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

§ 14.

(1) Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Akkreditierung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln.

(2) Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Überwachungen hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.

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