§ 14.
Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20003224
Dokumentnummer
NOR40131982
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