§ 14 EichstellenV

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2011

§ 14.

Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40131982

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