Vollziehung
§ 14.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich § 13 Abs. 3a erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
- 2. im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
- betraut.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2022
Gesetzesnummer
20011073
Dokumentnummer
NOR40232047
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