§ 14 COVID-19-MG

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2022

Vollziehung

§ 14.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich § 13 Abs. 3a erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
  2. 2. hinsichtlich des Vollzugs durch die Organe der Arbeitsinspektion nach § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit
  3. 3. im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40241677

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