Inkrafttreten
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als im Sinne der Sonderbestimmungen der §§ 10 und 11 ordnungsgemäß durchgeführt. Die Geltendmachung anderer schwerer Mängel gemäß § 79 Abs. 1 UG oder § 44 Abs. 1 HG bleibt davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020
Gesetzesnummer
20011137
Dokumentnummer
NOR40222849
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