§ 14 C-UHV

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2020

Inkrafttreten

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als im Sinne der Sonderbestimmungen der §§ 10 und 11 ordnungsgemäß durchgeführt. Die Geltendmachung anderer schwerer Mängel gemäß § 79 Abs. 1 UG oder § 44 Abs. 1 HG bleibt davon unberührt.

(3) § 13a tritt in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 422/2020 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

20011137

Dokumentnummer

NOR40226742

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