7. Hauptstück
Finanz-, Investitions- und Rationalisierungspläne
§ 14
(1) § 14.Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen und dem Aufsichtsrat zu dem vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies hat getrennt auch für den Unternehmensbereich Infrastruktur zu erfolgen.
(2) Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Bei den Einnahmen ist eine Trennung in Verkehrseinnahmen und in sonstige Einnahmen vorzunehmen. Bei den Ausgaben ist eine Trennung in Personal- und Sachausgaben, für letztere insbesondere für die Instandhaltung, Investitionen und in sonstige Ausgaben vorzunehmen.
(3) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen des Finanzplanes während des Geschäftsjahres.
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