§ 14 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Aufgabe

§ 14

Aufgabe der ÖBB-Traktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen.

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