§ 14 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1964

§ 14

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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