§ 14
(1) § 14.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 12 Abs. 1 enthaltene Zitierung.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.
(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.
- 1. § 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,
- 2. § 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.
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