§ 14 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung der Benützungsfälle

§ 14

(1) § 14.Zur Benützung sind nur physische Personen berechtigt. Anstelle der im § 10 Abs. 1 Z 5 genannten Einrichtungen sind die Angehörigen dieser Einrichtungen zur Entlehnung berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen wird.

(2) Bei Bestellung von Werken zur Benützung in der Bibliothek oder zur Entlehnung ist die Benützungsberechtigung durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 gelten entsprechend. Bei Abholung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte ist die Benützerkarte des Bestellers/der Bestellerin sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

(3) Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen gelten mit der Maßgabe, daß der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung durch automatische Verbuchung erfolgen kann.

(4) Auf Entlehnungen gemäß § 12 Abs. 6 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

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