Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung der Benützungsfälle
§ 14.
(1) Zur Benützung sind nur physische Personen berechtigt. Anstelle der im § 10 Abs. 1 Z 5 genannten Einrichtungen sind die Angehörigen dieser Einrichtungen zur Entlehnung berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen wird.
(2) Bei Bestellung von Werken zur Benützung in der Bibliothek oder zur Entlehnung ist die Benützungsberechtigung durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 gelten entsprechend. Bei Abholung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte ist die Benützerkarte des Bestellers/der Bestellerin sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
(3) Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der §§ 12 und 13 gelten mit folgenden Abänderungen:
- 1. Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Ferialzeiten und Termine für die Erstellung der Mahnungen sind von der Bibliothek im voraus durch Anschlag kundzumachen.
- 2. der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung kann durch automatische Verbuchung erfolgen.
(4) Auf Entlehnungen gemäß § 12 Abs. 6 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(5) Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den §§ 3 und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, BGBl. II Nr. 116/1997 in der jeweils gültigen Fassung, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12127348
alte Dokumentnummer
N7199810791O
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