Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).
ÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994
Zollämter
§ 14.
(1) Zollbehörden erster Instanz sind:
Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,
das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,
das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg,
das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark,
das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten,
das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol,
das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.
(2) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen.
(3) Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden
- 1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);
- 2. die Erhebung der Verbrauchsteuern;
- 3. die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;
- 4. die Erhebung des Altlastenbeitrages.
(4) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts, wenn der Antragsteller im Anwendungsgebiet seinen normalen Wohnsitz, satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder dauernde Niederlassung hat und die Ausfuhranmeldung bei einer Zollstelle im Anwendungsgebiet angenommen worden ist, obliegt dem Zollamt Salzburg/Erstattungen.
ÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000571
Dokumentnummer
NOR12015093
alte Dokumentnummer
N1199441066J
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