§ 14 AVOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1995

ÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994

Zollämter

§ 14.

(1) Zollbehörden erster Instanz sind:

Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,

das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,

das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg,

das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark,

das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten,

das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol,

das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.

(2) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen.

(3) Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden

  1. 1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);
  2. 2. die Erhebung der Verbrauchsteuern;
  3. 3. die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;
  4. 4. die Erhebung des Altlastenbeitrages.

(4) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

ÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12015487

alte Dokumentnummer

N1199549591J

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