§ 14 Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1994

Bearbeitungs-, Garantie- und Wechselbürgschaftsentgelt

§ 14

(1) § 14.Für die Bearbeitung von Anträgen ist ein einmaliges Bearbeitungsentgelt, das auch bei Ablehnung eines Antrages zu entrichten ist, vorzusehen. Für die Übernahme einer Haftung gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Entgelt zu vereinbaren. Für den Teil des Höchstbetrages einer Garantie, für welchen eine unwiderrufliche Rückgarantie einer ausländischen Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitution vorliegt, ist kein Entgelt für den Bund vorzusehen.

(2) Das Bearbeitungsentgelt hat 1 Promille vom Wert des Geschäftsfalles, mindestens 150 S, höchstens aber 10 000 S, zu betragen und ist nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

(3) Das Entgelt für Garantien hat zu betragen:

  1. 1. für jedes begonnene Kalenderquartal der Garantielaufzeit bei allen Garantien mit Ausnahme jener gemäß § 2 Abs. 1 Z 10:
  1. a) mindestens 1/8%, höchstens 1/2% für wirtschaftliche Risken und/oder
  2. b) mindestens 1/8% für politische Risken.

    Werden sowohl wirtschaftliche als auch politische Risken gedeckt und ist es durch die Verringerung des Risikos gerechtfertigt, kann ein Abschlag von maximal 50% auf die Mindestprämie für wirtschaftliche Risken gewährt werden;

  1. 2. für jedes begonnene Kalenderquartal der Garantielaufzeit bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 mindestens 1/4%.

(4) Die Berechnung des Entgeltes für Garantien hat vom Höchstbetrag der Garantie oder vom gemeldeten Deckungserfordernis für das jeweilige Kalenderquartal zu erfolgen. Am Beginn der Garantielaufzeit ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Einlangen des Antrages bis zum Beginn des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen und das vereinbarte Entgelt anteilig zu berechnen. Das erste Entgelt wird mit Annahme der Garantieerklärung, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

(5) Werden die zwischen dem Garantienehmer und dem ausländischen Vertragspartner bis zur Fälligkeit vereinbarten Zinsen in die Garantie eingeschlossen, ist das Garantieentgelt um einen prozentuellen Zuschlag in Höhe des gedeckten Zinssatzes zu erhöhen. Falls für die Gesamtforderung oder einen Teil derselben ein variabler Zinssatz vereinbart wurde, ist der Entgeltberechnung der in der Garantie gedeckte Zinssatz zugrunde zu legen, es sei denn, es wurde ein Deckungserfordernis mit einem niedrigeren Zinssatz gemeldet; in diesem Fall ist der Entgeltberechnung der niedrigere Zinssatz zugrunde zu legen.

(6) Wird bei Abwicklung eines bestimmten Rechtsgeschäftes ein garantiegedecktes Risiko durch Überleitung in einer anderen Garantie gedeckt, ist das Entgelt über Antrag vom Tage der Überleitung an rückzuvergüten.

(7) Werden bei Anerkennung eines Haftungsfalles auch noch nicht fällige Forderungen einbezogen, ist das bis zum Ende des Quartals der letzten Fälligkeit zu berechnende Garantieentgelt für diese Forderungen umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

(8) Das Entgelt für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 ist im Einzelfall festzusetzen.

(9) Das Entgelt für Wechselbürgschaftszusagen hat 1/8% für jedes begonnene Kalenderquartal der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage zu betragen. Die Berechnung hat vom Höchstbetrag der Wechselbürgschaftszusage oder vom gemeldeten Finanzierungsbedarf für das jeweilige Kalenderquartal zu erfolgen. Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Gültigkeit der Wechselbürgschaftszusage bis zum Beginn des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen und das Entgelt anteilig zu berechnen. Dies gilt auch für die Nachmeldung eines höheren Finanzierungsbedarfes während des Kalenderquartals. Das erste Entgelt wird umgehend nach Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

(10) Kann der Garantie- oder Wechselbürgschaftsnehmer eine bei Haftungsübernahme gesetzte Bedingung des Bundes nicht erfüllen, ist das bereits entrichtete Entgelt über Antrag vom Tage der Auflösung des Vertrages an rückzuvergüten.

(11) Wird das Bearbeitungs-, Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt nicht umgehend nach Vorschreibung bezahlt, können für den Zeitraum ab Vorschreibung bis zum Einlangen des Entgeltes Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank vorgeschrieben werden.

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