Bearbeitungs-, Garantie- und Wechselbürgschaftsentgelt
§ 14
(1) § 14.Für die Bearbeitung von Anträgen ist ein Bearbeitungsentgelt, das auch bei Ablehnung eines Antrages zu entrichten ist, vorzusehen. Für die Übernahme einer Haftung gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Entgelt zu vereinbaren. Für den Teil einer Garantie, für welchen eine unwiderrufliche Rückgarantie einer ausländischen Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitution vorliegt, ist kein Entgelt für den Bund vorzusehen.
(2) Das Bearbeitungsentgelt hat 1 Promille vom Wert des Geschäftsfalles, mindestens 150 S, höchstens aber 10 000 S, zu betragen und ist nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.
(3) Für Garantien ist ein angemessenes, von Art und Umfang des gedeckten Risikos abhängiges Entgelt vorzusehen.
(4) Der Berechnung des Garantieentgeltes ist bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. a und b, 4, 7, 8, 9 lit. a und 10 der gedeckte Grundbetrag der Haftung (Höchstbetrag abzüglich Selbstbehalt) zugrunde zu legen, wobei Zinsen mitzuberücksichtigen sind.
(5) Der Berechnung des Garantieentgeltes ist:
- a) bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 der gedeckte Forderungssaldo zugrunde zu legen; wird dieser nicht rechtzeitig bekanntgegeben, ist der Höchstbetrag der Garantie abzüglich Selbstbehalt zugrunde zu legen.
Werden Zinsen und/oder das Produktionsrisiko mitgedeckt, ist das Garantieentgelt um einen angemessenen Aufschlag zu erhöhen;
- b) bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c und Z 9 lit. b der gedeckte Ausnützungsstand zuzüglich Zinsen zugrunde zu legen.
Werden bei Anerkennung eines Haftungsfalles auch noch nicht fällige Forderungen einbezogen, ist das bis zum Ende des Quartals der letzten Fälligkeit zu berechnende Garantieentgelt für die Forderungen umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist das Garantieentgelt für die in Abs. 4 genannten Garantien mit Annahme der Garantie in einem zur Zahlung fällig.
Das Garantieentgelt für die in Abs. 5 genannten Garantien ist quartalsweise im nachhinein vorzuschreiben und zur Zahlung fällig.
(7) Wurde der Berechnung des Garantieentgeltes der Grundbetrag der Haftung zugrunde gelegt und stimmt der Bund einer Änderung des Inhalts oder des Umfangs einer Garantie zu, ist eine Neuberechnung des Entgeltes vorzusehen; resultiert daraus eine Entgeltnachforderung, ist der Differenzbetrag mit Vorschreibung zur Zahlung fällig; resultiert daraus ein Guthaben für den Garantienehmer, kann eine Rückerstattung des sich ergebenden Guthabens abzüglich einer Aufwandspauschale vorgesehen werden.
(8) Das Entgelt für Wechselbürgschaftszusagen hat 1/8% für jedes begonnene Kalenderquartal der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage zu betragen. Die Berechnung hat vom Höchstbetrag der Wechselbürgschaftszusage oder vom gemeldeten Finanzierungsbedarf für das jeweilige Kalenderquartal zu erfolgen. Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Gültigkeit der Wechselbürgschaftszusage bis zum Beginn des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen und das Entgelt anteilig zu berechnen. Dies gilt auch für die Nachmeldung eines höheren Finanzierungsbedarfes während des Kalenderquartals. Das erste Entgelt wird umgehend nach Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.
(9) Wird bei Abwicklung eines bestimmten Rechtsgeschäftes ein garantiegedecktes Risiko durch Überleitung in einer anderen Garantie gedeckt, ist das bereits entrichtete Entgelt über Antrag vom Tage der Überleitung an anzurechnen oder rückzuvergüten.
(10) Kann der Garantie- oder Wechselbürgschaftsnehmer eine bei Haftungsübernahme gesetzte Bedingung des Bundes nicht erfüllen, ist das bereits entrichtete Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt über Antrag, bei Garantien abzüglich einer Aufwandspauschale, rückzuvergüten.
(11) Wird das Bearbeitungs-, Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt nicht umgehend nach Vorschreibung bezahlt, können für den Zeitraum ab Vorschreibung bis zum Einlangen des Entgeltes Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank vorgeschrieben werden.
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