Sitzungen des Verwaltungsrats
§ 14.
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat faßt gültige Beschlüsse mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
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