Sitzungen des Verwaltungsrats
§ 14.
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
(3) Der Verwaltungsrat faßt gültige Beschlüsse mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(5) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats, oder wenn nur ein Betriebsrat besteht, der Vorsitzende des Betriebsrats sowie ein weiteres vom Zentralbetriebsrat bzw. Betriebsrat namhaft gemachtes Mitglied einzuladen. Ebenso sind ihnen die Sitzungsprotokolle und sonstigen Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40223181
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