§ 14 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 14. Studienabschnitte und Studiendauer

(1) Die Diplomstudien sind in mindestens zwei Studienabschnitte zu gliedern.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in die Studienrichtung einzuführen und ihre Grundlage zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung (§ 1 Abs. 2 lit. b).

(3) Bei der Aufteilung in mehrere Studienabschnitte ist der systematische Zusammenhang der Fachgebiete einer Studienrichtung zu wahren; Fächer, die für die Studienrichtung eine bloß hilfswissenschaftliche Funktion besitzen, dürfen nicht in selbständige Studienabschnitte zusammengefaßt werden.

(4) Wenn das Ausbildungsziel der betreffenden Studienrichtung es erfordert, haben die Studierenden Zusatzprüfungen gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung beziehungsweise Ergänzungsprüfungen gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen. Sofern diese Prüfungen nicht abgelegt wurden, darf der Studierende nicht zu der den ersten Studienabschnitt abschließenden Prüfung zugelassen werden. Auf diese Erfordernisse ist bereits bei der Immatrikulation für die betreffende Studienrichtung nachweislich aufmerksam zu machen.

(5) Die Studienabschnitte sind mit Prüfungen abzuschließen (IV. Abschnitt).

(6) Die Studiendauer der Diplomstudien ist nach dem Umfang der Fachbereiche einer Studienrichtung und unter Bedachtnahme auf die Ausbildung in den Grundlagen, auf die Vermittlung der für die Fachgebiete spezifischen Kenntnisse und auf die Durchdringung des Stoffes zu regeln.

(7) Die Doktoratsstudien bestehen aus einem Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 nicht kürzer als zwei Semester und nicht länger als vier Semester zu bemessen.

(8) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers in jedem Studienabschnitt die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer innerhalb der verkürzten Studiendauer die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums erfüllt.

Schlagworte

Diplomprüfung

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118709

alte Dokumentnummer

N7196613916L

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