§ 14 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1993

§ 14. Studienabschnitte und Studiendauer

(1) Die Diplomstudien sind in mindestens zwei Studienabschnitte zu gliedern.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in die Studienrichtung einzuführen und ihre Grundlage zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung (§ 1 Abs. 2 lit. b).

(3) Bei der Aufteilung in mehrere Studienabschnitte ist der systematische Zusammenhang der Fachgebiete einer Studienrichtung zu wahren; Fächer, die für die Studienrichtung eine bloß hilfswissenschaftliche Funktion besitzen, dürfen nicht in selbständige Studienabschnitte zusammengefaßt werden.

(4) Wenn das Ausbildungsziel der betreffenden Studienrichtung es erfordert, haben die Studierenden Zusatzprüfungen gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung oder Ergänzungsprüfungen gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen. Sofern diese Prüfungen nicht rechtzeitig abgelegt wurden, sind weitere Semester nicht in das Studium einzurechnen. Der Studierende darf überdies nicht zu der den ersten Studienabschnitt abschließenden Prüfung zugelassen werden. Auf diese Erfordernisse ist bereits bei der Immatrikulation für die betreffende Studienrichtung nachweislich aufmerksam zu machen.

(5) Die Studienabschnitte sind mit Prüfungen abzuschließen (IV. Abschnitt).

(6) Die Studiendauer der Diplomstudien ist nach dem Umfang der Fachbereiche einer Studienrichtung und unter Bedachtnahme auf die Ausbildung in den Grundlagen, auf die Vermittlung der für die Fachgebiete spezifischen Kenntnisse und auf die Durchdringung des Stoffes zu regeln.

(7) Die Doktoratsstudien bestehen aus einem Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 nicht kürzer als zwei Semester und nicht länger als vier Semester zu bemessen. Die vorgeschriebene Studiendauer verlängert sich um zwei Semester, sofern die Zulassung gemäß § 7 Abs. 6 erfolgte.

(8) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers in jedem Studienabschnitt die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer innerhalb der verkürzten Studiendauer die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums erfüllt. In den Studien, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung oder Berufsausbildung vermitteln, darf eine Gesamtstudienzeit von sechs Semestern jedoch nicht unterschritten werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1993

Schlagworte

Diplomprüfung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12124406

alte Dokumentnummer

N7199312828A

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