vgl. § 6 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Außerordentliche Beschwerde
Einbringen
§ 14.
(1) Die außerordentliche Beschwerde kann
- 1. bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
- 2. unmittelbar bei der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
- eingebracht werden.
Weiterleitung
(2) Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten weiterzuleiten.
vgl. § 6 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR12060362
alte Dokumentnummer
N4197911237A
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