§ 14 ADV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

vgl. § 6 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Außerordentliche Beschwerde

Einbringen

§ 14.

(1) Die außerordentliche Beschwerde kann

  1. 1. bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
  2. 2. unmittelbar bei der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

Weiterleitung

(2) Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten weiterzuleiten.

vgl. § 6 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060362

alte Dokumentnummer

N4197911237A

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