vgl. § 6 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Außerordentliche Beschwerde
Einbringen
§ 14.
(1) Die außerordentliche Beschwerde kann
- 1. bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
- 2. unmittelbar bei der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
- eingebracht werden.
Weiterleitung
(2) Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten weiterzuleiten.
(3) Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.
vgl. § 6 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR40017541
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)