§ 149 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

9. Teil

Schlußbestimmungen Inkrafttreten

§ 149

(1) § 149.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 9 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten der 6. und der 7. Teil mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

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