Abs. 2: Verfassungsbestimmung
9. Teil
Schlußbestimmungen Inkrafttreten
§ 149
(1) § 149.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 9 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 1 treten der 6. und der 7. Teil mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(5) § 42 Abs. 1 und Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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