§ 148 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Besondere Voraussetzungen

§ 148.

Die Erteilung der Konzession für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

  1. 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
  2. 2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070131

alte Dokumentnummer

N5197418530S

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