§ 148 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Gastgewerbe

§ 148.

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 126 Z 11) bedarf es für

  1. 1. die Beherbergung von Gästen;
  2. 2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
  3. 3. den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
  4. 4. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.

(2) Unter Verabreichung (Abs. 1 Z 2) und unter Ausschank (Abs. 1 Z 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

(3) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080577

alte Dokumentnummer

N5199324794J

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