Überprüfung der Wasserfahrzeuge, Behandlung der Schiffsvorräte
§ 146
(1) § 146.Das Grenzzollamt hat an Hand der im § 145 genannten Papiere die Wasserfahrzeuge und die Ladung zu überprüfen. Wenn die zollamtliche Überprüfung der Ladung unterbrochen werden muß, sind die Laderäume vom Zollamt unter Zollverschluß zu legen. Um den Zollorganen das Betreten der Wasserfahrzeuge zu ermöglichen, hat der Schiffsführer für einen gesicherten Landungssteg vorzusorgen.
(2) Die Laderäume der Wasserfahrzeuge und die außerhalb der Laderäume geladenen Waren sind vom Zollamt bis zur Einleitung eines Zollverfahrens unter Zollverschluß zu legen oder in sonst geeigneter Weise unter Aufsicht zu nehmen.
(3) Der Schiffsproviant bleibt zollfrei, soweit er der Stärke der Besatzung, der Anzahl der aus dem Zollausland kommenden Reisenden und der Fahrtdauer des Schiffes im Zollgebiet entspricht.
(4) Die Schiffsvorräte, das sind die Betriebsmittel und der Schiffsproviant, sind, soweit sie die zollfrei zu belassende Menge überschreiten und nicht verzollt werden, vom Zollamt unter Zollverschluß zu legen oder in sonst geeigneter Weise unter Aufsicht zu nehmen.
(5) Die Abfertigung des Handgepäcks und des aufgegebenen Reisegepäcks der Reisenden kann auch vor der zollamtlichen Überprüfung des Wasserfahrzeuges durchgeführt werden.
(6) Vor Beendigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Maßnahmen ist ein Personen- oder Warenverkehr zwischen dem Wasserfahrzeug und einem anderen Wasserfahrzeug oder dem Land nicht zulässig.
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