Aufsichtsmaßnahmen im Schiffsverkehr
§ 146.
Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach § 24 Abs. 1 lit. d hat der Schiffsführer
- 1. den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;
- 2. die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;
- 3. die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051821
alte Dokumentnummer
N3199222339J
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