§ 146 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Aufsichtsmaßnahmen im Schiffsverkehr

§ 146.

Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach § 24 Abs. 1 lit. d hat der Schiffsführer

  1. 1. den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;
  2. 2. die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;
  3. 3. die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051821

alte Dokumentnummer

N3199222339J

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