3. Hauptstück
Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 146
§ 146. (1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
- 1. der Landeshauptmann;
- 2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
- 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;
- 2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
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