§ 146 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

3. Hauptstück

Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 146.

(1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

  1. 1. der Landeshauptmann;
  2. 2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

  1. 1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;
  2. 2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

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