§ 145 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2005

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 145.

(1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.

(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.

(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(9) § 117 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.

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