Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145.
(1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
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