§ 143 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Abfertigung bei vorgeschobenen Eisenbahnzollämtern

§ 143

(1) § 143.Die Verladung der bei einem vorgeschobenen Eisenbahnzollamt im Eingang abgefertigten und in das Zollgebiet im Eisenbahnverkehr weiterrollenden Waren ist an Hand der Bahnbegleitpapiere und gegebenenfalls eines vom Eisenbahnunternehmen in zweifacher Ausfertigung beizubringenden Stückgüterverzeichnisses durch die Zollorgane zu überwachen. Zu diesem Zweck ist vom Eisenbahnunternehmen der Zeitpunkt und Ort der Verladung dem vorgeschobenen Eisenbahnzollamt rechtzeitig bekanntzugeben, sofern nicht für die Verladungen bestimmte Stunden und Verladestellen festgesetzt sind. Die Wagen sind, soweit es nach ihrer technischen Bauart und Einrichtung möglich ist, unmittelbar nach der Verladung der Waren mit Bahnverschluß zu versehen.

(2) Vor der Abfahrt in das Zollgebiet ist vom Eisenbahnunternehmen dem Eisenbahnzollamt eine Zugliste nach § 139 zu übergeben. Die Zugliste hat auch die belassenen und angelegten Bahnverschlüsse zu enthalten; für Wagen mit Stückgütern ist vom Eisenbahnunternehmen der Zugliste eine Ausfertigung des Stückgüterverzeichnisses, in welchem das die Verladung überwachende Bahnorgan die Bahnverschlüsse zu vermerken hat, anzuschließen. In der Zugliste sind auch die zugehörigen Stückgüterverzeichnisse vom Eisenbahnunternehmen zu vermerken.

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