Ausfuhr in Rohrleitungen
§ 143.
Zur Ausfuhr in Rohrleitungen bestimmte Waren sind vom Versender, soweit er nicht von der Stellungspflicht befreit ist, vor der Einbringung in die Rohrleitung einem Zollamt zu stellen. Der Betreiber der Rohrleitung hat sich bei der Übernahme der Waren nachweisen zu lassen, daß diesen Verpflichtungen entsprochen wurde, und hat die Übernahme der Waren zu bestätigen; damit gelten die Waren als aus dem Zollgebiet ausgetreten. Unterläßt es der Betreiber der Rohrleitung, sich den Nachweis erbringen zu lassen, so haftet er für die auf die Waren entfallenden Zölle.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051818
alte Dokumentnummer
N3199222336J
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