§ 143 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Ausfuhr in Rohrleitungen

§ 143.

Zur Ausfuhr in Rohrleitungen bestimmte Waren sind vom Versender, soweit er nicht von der Stellungspflicht befreit ist, vor der Einbringung in die Rohrleitung einem Zollamt zu stellen. Der Betreiber der Rohrleitung hat sich bei der Übernahme der Waren nachweisen zu lassen, daß diesen Verpflichtungen entsprochen wurde, und hat die Übernahme der Waren zu bestätigen; damit gelten die Waren als aus dem Zollgebiet ausgetreten. Unterläßt es der Betreiber der Rohrleitung, sich den Nachweis erbringen zu lassen, so haftet er für die auf die Waren entfallenden Zölle.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051818

alte Dokumentnummer

N3199222336J

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