Richtungsänderungen, Umladungen, Umpackungen und Untergang von
Ansage- und Begleitscheingütern während der Beförderung im Eisenbahnverkehr
§ 142
(1) § 142.Für Richtungsänderungen im Ansage- und Begleitscheinverfahren während der Beförderung im Eisenbahnverkehr gilt der § 125 sinngemäß.
(2) Eine Umladung von mit Ansage- oder Begleitschein angewiesenen ganzen Wagenladungen in andere Eisenbahnwagen kann während der Beförderung durch die Eisenbahn ohne vorherige Anzeige an ein Zollamt durchgeführt werden.
(3) Bei teilweiser Umladung der mit einem Ansageschein angewiesenen Packstücke hat das Eisenbahnunternehmen die entnommenen Versendererklärungen auf dem Ansageschein unter Beisetzung einer entsprechenden Bemerkung abzuschreiben und über die entnommenen und abgeschriebenen Versendererklärungen eine neue Anmeldung zum Ansageverfahren unter Berufung auf die Daten des ursprünglichen Ansagescheines auszustellen.
(4) Eine Umpackung von im Ansageverfahren angewiesenen Packstücken während der Beförderung durch die Eisenbahn ist nur bei dringender Notwendigkeit zum Schutz der angewiesenen Waren zulässig. Bei solchen Umpackungen hat das Eisenbahnunternehmen ein Organ des nächstgelegenen Zollamtes beizuziehen; die Umpackung kann jedoch bei Gefahr im Verzug in Gegenwart eines Aufsichtsbeamten des Eisenbahnunternehmens vorgenommen werden.
(5) Umladungen und Umpackungen sind vom Eisenbahnunternehmen auf den zollamtlichen Anweisungspapieren zu vermerken.
Tatbestandsaufnahmen des Eisenbahnunternehmens sind in Abschrift den Anweisungspapieren beizuschließen.
(6) Bei Umladungen und Umpackungen sind etwa abgenommene Zollverschlüsse durch Bahnverschlüsse zu ersetzen, abgenommene Bahnverschlüsse zu erneuern. Die Abnahme und Anlegung der Verschlüsse ist vom Eisenbahnunternehmen sowohl in den zollamtlichen Anweisungspapieren als auch im Verschlußvormerk der Eisenbahn festzuhalten.
(7) Der vollständige oder teilweise Untergang von Ansage- und Begleitscheingütern während der Beförderung im Eisenbahnverkehr ist vom Eisenbahnunternehmen unverzüglich dem nächstgelegenen Zollamt anzuzeigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)