Einfuhr in Rohrleitungen
§ 142.
(1) Aus Rohrleitungen entnommene eingeführte, zollhängige Waren sind vom Betreiber der Rohrleitungen ohne Stellung beim Zollamt unter Festhaltung des Empfängers zu erfassen. Soweit der Empfänger nicht von der Stellungspflicht befreit ist, hat er die entnommenen Waren spätestens am dritten Arbeitstag nach der Entnahme einem Zollamt zu stellen.
(2) Verletzt der Betreiber der Rohrleitung die Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz, so haftet er für die Zölle, die auf die dem Empfänger ausgefolgten Waren entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051817
alte Dokumentnummer
N3199222335J
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