§ 142 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Ziele der forstlichen Förderung, Förderungsmaßnahmen

§ 142.

(1) Ziele der forstlichen Förderung sind:

  1. a) die Erhaltung und Verbesserung der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes,
  2. b) die Verbesserung der Nutzwirkung, und zwar der Betriebsstruktur, der Produktivität und der Produktionskraft der Forstwirtschaft zur Sicherstellung der Holzversorgung und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft.

(2) Als Maßnahmen der forstlichen Förderung kommen insbesondere in Betracht (Förderungsmaßnahmen):

  1. a) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a:
  1. 1. Maßnahmen zur Aufforstung in Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen Baumgrenze (§ 2 Abs. 2),
  2. 2. Maßnahmen zur Sicherung von Schutzwald,
  3. 3. Maßnahmen zur Förderung der Erholungswirkung des Waldes;
  1. b) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. b:
  1. 1. Maßnahmen zur Strukturverbesserung,
  2. 2. Investitionen für die Erweiterung und Verbesserung der forstlichen Bringungsanlagen und zur Rationalisierung der Forstarbeit,
  3. 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung,
  4. 4. Maßnahmen der forstlichen Aufklärung sowie zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen;
  1. c) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b:
  1. 1. Maßnahmen des Forstschutzes, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3,
  2. 2. Maßnahmen zur Sanierung geschädigter Wälder.

Schlagworte

Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132273

alte Dokumentnummer

N8197522504L

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