§ 142 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung

§ 142.

(1) Ziele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:

  1. 1. Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen,
  2. 2. Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes,
  3. 3. Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung der Holzversorgung.

(2) Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere in Betracht: Maßnahmen

  1. 1. zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3,
  2. 2. zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung,
  3. 3. zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder,
  4. 4. zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,
  5. 5. der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,
  6. 6. zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,
  7. 7. zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,
  8. 8. für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der Forstarbeit,
  9. 9. für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,
  10. 10. der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,
  11. 11. zur Strukturverbesserung.

Schlagworte

Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029364

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