Übersendung des Urteils
§ 141
§ 141. Im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Taten hat das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens
- 1. eine Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses dem Kartellgericht und
- 2. je eine Ausfertigung des Urteils der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu übersenden.
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