§ 141 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Übersendung des Urteils

§ 141

§ 141. Im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Taten hat das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens

  1. 1. eine Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses dem Kartellgericht und
  2. 2. je eine Ausfertigung des Urteils der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu übersenden.

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