§ 141 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Übersendung des Urteils

§ 141

§ 141. Im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Taten hat das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens

  1. 1. eine Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses dem Kartellgericht und
  2. 2. je eine Ausfertigung des Urteils der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu übersenden.

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