§ 141 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Verwendungsbezeichnungen

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§ 141

§ 141. Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 folgende, nach § 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister; in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter.

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