Verwendungsbezeichnungen
§ 141
§ 141. Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister; in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter.
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