Zollamtliche Überprüfung der Züge
§ 140
(1) § 140.Das Grenzzollamt hat an Hand der Zugliste die Züge zu überprüfen. Die Überprüfung ist in Gegenwart eines Eisenbahnbediensteten vorzunehmen. Vor Beendigung der Überprüfung dürfen Teilungen des Zuges oder Verschubbewegungen nur mit Zustimmung des Zollamtes vorgenommen werden.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Züge, für die keine Zugliste zu übergeben ist.
(3) Eingangsabgabenfreie Waren können auf Antrag des Eisenbahnunternehmens an Hand der Zugliste, erforderlichenfalls nach Einsichtnahme in die Frachtpapiere sofort im Zuge beschaut und zum freien Verkehr abgefertigt werden, wenn die Beschau mit ausreichender Sicherheit durchgeführt werden kann. Die Freischreibung ist vom Grenzzollamt lediglich auf den Frachtpapieren zu bestätigen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 64)
(4) Bei der Überprüfung der Züge an Hand der Zugliste können vom Grenzzollamt über Antrag des Eisenbahnunternehmens auch zollpflichtige Waren in ganzen Wagenladungen vorbeschaut werden, wenn es sich um einfach zu tarifierende Waren handelt und die Beschau mit genügender Sicherheit vorgenommen werden kann; das Ergebnis dieser Vorbeschau und das angeschriebene Eigengewicht des Wagens sind in der Zugliste zu vermerken. Derart vorbeschaute Sendungen können, wenn sie vom Eisenbahnunternehmen zur Abfertigung zum freien Verkehr, zum Vormerkverkehr oder Lagerverkehr bei diesem Zollamt erklärt werden, ohne neuerliche Beschau zollamtlich abgefertigt werden.
(5) Bei der Überprüfung der Züge sind die Wagen, die nicht schon nach Abs. 3 freigeschrieben wurden und deren technische Bauart und Einrichtung es zulassen, unter Bahnverschluß zu legen, sofern nicht unverletzte ausländische Verschlüsse belassen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)