§ 140 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 140.

Bedienstete des Eisenbahnunternehmens können mit dessen Zustimmung zur Erledigung von Geschäften des Zollamtes als dessen Organe herangezogen werden. Diese Bediensteten unterliegen dem Weisungsrecht der für das Zollamt weisungsbefugten Organe.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051815

alte Dokumentnummer

N3199222333J

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