Art. 6 Z 46 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Paragraphen und einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Paragraphenbezeichnung des § 5a) und in deren Zitaten entfallen". Da der Abstand (die Abstände) zwischen der Bezeichnung des Paragraphen und dem nachgestellten Buchstaben aus dokumentalistischen Gründen bereits bei der Ersterfassung entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen werden.
§ 13a.
(1) Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.
(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfalle auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte, und des einschlägigen Schrifttums.
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