§ 13a
(1) §13a.Die Kammer hat eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.
(2) Die Hausapothekenliste hat Vor- und Zunamen sowie Berufssitz der Tierärztin bzw. des Tierarztes und das Datum der Eröffnung der tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.
(3) Jeder tierärztliche Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40141348
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