§ 13a Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 13a

(1) §13a.Die Kammer hat eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.

(2) Die Hausapothekenliste hat Vor- und Zunamen sowie Berufssitz der Tierärztin bzw. des Tierarztes und das Datum der Eröffnung der tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.

(3) Jeder tierärztliche Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40141348

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