§ 13a Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

§ 13a

(1) §13a.Die Kammer hat eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.

(2) Die Hausapothekenliste hat Vor- und Familiennamen sowie Berufssitz der Tierärztin bzw. des Tierarztes und das Datum der Eröffnung der tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.

(3) Jeder tierärztliche Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40203855

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