§ 13a FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

5. Abschnitt

Zweite Ausbildungsphase Perfektionsfahrten

§ 13a.

(1) Im Rahmen der Perfektionsfahrt ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive Fahrweise und auf soziales Verhalten des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) Die Perfektionsfahrt sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
  2. 2. ökonomisches Fahren,
  3. 3. Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
  4. 4. Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
  5. 5. Befahren von komplexen Querstellen,
  6. 6. Überholen,
  7. 7. Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
  8. 8. kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
  9. 9. Durchführen von Nebentätigkeiten,
  10. 10. Gefahrenvermeidungstraining,
  11. 11. Dynomentraining und 3A-Training,
  12. 12. Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
  13. 13. Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.

(3) Die Perfektionsfahrt umfasst

  1. 1. eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
  2. 2. ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.

(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule unter Anleitung eines gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 52/2001) genannten Ausbildners abzuhalten.

(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.

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