§ 13a FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2008

5. Abschnitt

Zweite Ausbildungsphase Perfektionsfahrten

§ 13a.

(1) Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:

  1. 1. Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
  2. 2. ökonomisches Fahren,
  3. 3. Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
  4. 4. Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
  5. 5. Befahren von komplexen Querstellen,
  6. 6. Überholen,
  7. 7. Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
  8. 8. kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
  9. 9. Durchführen von Nebentätigkeiten,
  10. 10. Gefahrenvermeidungstraining,
  11. 11. Dynomentraining und 3A-Training,
  12. 12. Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
  13. 13. Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.

(2a) Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 2 FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

  1. 1. Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Abs. 2 genannten Inhalten mit Ausnahme deren Z 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
  2. 2. Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,
  3. 3. Wiederholung der Fahrt gemäß Z 1 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
  4. 4. Gegenüberstellung der beiden Fahrten,
  5. 5. Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.

    Die Fahrten gemäß Z 1 und 3 sind im Fall der Absolvierung der Perfektionsfahrt in Gruppen von jedem Kandidaten selbst zu absolvieren.

(3) Die Perfektionsfahrt gemäß Abs. 2 umfasst

  1. 1. eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
  2. 2. ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.

(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:

  1. 1. Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002)
  2. 2. Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. a. eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
  2. b. die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben.

(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.

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