Rechtsmittelverfahren
§ 13a.
Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden.
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